Immobilienrecht

 

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DEN IMMOBILIENKAUF IM SULTANAT OMAN


Möglichkeit zum Erwerb von Immobilien durch ausländische Käufer in sog. ITCs


  • Als Integrated Tourism Complex (ITC) werden touristisch geprägte Wohnanlagen bezeichnet, die neben privaten Immobilien wie Villen, Apartments und Townhouses zumeist auch Hotels, ein Einkaufszentrum und/oder Ladengeschäfte sowie Freizeiteinrichtungen wie etwa Golfplätze und Yachthäfen umfassen. Eine Lage direkt am Meer ist dabei üblich, aber nicht zwingend.
  • „Freehold Property“ (Eigentum) statt „Leasehold Property“ (Erbpacht) – Das Sultanat Oman ist das erste Land des Golfkooperationsrates, das Freehold Property rechtlich ratifiziert hat.


Eigentumsrechte


  • Recht zur Nutzung und Übertragung der Immobilie
  • Grundsätzliche Beleihbarkeit der Immobilie


Rechtssicherheit


  • Ausstellung von Eigentumsurkunden durch das Ministry of Housing
  • Sich automatisch erneuernde, jeweils zweijährige Aufenthaltserlaubnis für den Eigentümer der Immobilie und nahe Angehörige (i.e. Ehepartner, Kinder – soweit unter 21 Jahre alt – und Eltern)


Sämtliche Angaben zum Immobilienrecht im Oman sind rechtlich unverbindlich und können, sollen und dürfen eigene Recherchen und/oder die fachliche Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt und/oder Steuerberater nicht ersetzen. Jegliche Haftung für die vorgenannten Angaben ist daher ausgeschlossen (siehe auch Disclaimer / Haftungsausschluss).